Die Swastika - Das Zeichen der Buddhas
  
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Rechtlicher Status über die Verwendung der Swastika in Deutschland

Nach § 86 StGB Abs. 1 handelt es sich hier auf der Webseite um eine Berichterstattung; und nach § 86 StGB Abs. 3 um eine staatsbürgerliche Aufklärung.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient


(wsa) Ansteckbuttons mit einem erkennbar durchgestrichenen Hakenkreuz sind in Rheinland-Pfalz kein Anlass für Strafverfolgung. Dies sagte Justizminister Heinz Georg Bamberger . "Selbstverständlich kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an." Die Strafverfolgung sei jedoch am Sinn und Zweck des Strafgesetzes zu orientieren.
   

Bei einer Kontrolle durch Beamte des Verfassungsschutzes während einer Informationveranstaltung in Krefeld, wo über Falun Gong und über die bösartige Verfolgung in China berichtet wurde, schauten sich die Beamten auch die Bilder und Berichte über die wahre Bedeutung der Swastika auf der Stellwand an. Auf Fragen von Jürgen H. und Roland G. über den rechtlichen Status des Zeigens der Swastika in der Öffentlichkeit, erwähnten die Beamten, dass das Zeigen der Swastika in der Öffentlichkeit nicht verboten ist.
   

Richterin entschied: „... Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfte daher nicht vorgelegen haben“.
Aufgrund dieser unerlaubten Handlung der brandenburgischen Polizei haben Falun Gong Praktizierende im April 2003 nachträglich eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht in Brandenburg eingereicht. Dadurch sollte festgestellt werden, dass die Maßnahmen der Polizei nach deutschen Gesetzen rechtwidrig waren und dass das Grundrecht von Falun Gong Praktizierenden verletzt wurde, um für die Zukunft eine Wiederholung zu vermeiden.
   

Der Staatsanwalt konnte das Urteil des Gerichtes in erster Instanz nicht anerkennen und strengte daraufhin ein Berufungsverfahren in zweiter Instanz beim Landesgericht Mannheim an. Die Falun Gong Praktizierenden nutzten diese Möglichkeit, die Wahrheit über das Falun Symbol und die darin enthaltenen Symbole des Tai Chi wie auch der Swastika und der Verfolgung von Falun Gong in China mit aufrichtiger und ehrlicher Entschlossenheit dem Richter und dem Staatsanwalt zu erklären.
   

Die Staatsanwaltschaft hat am 15.03.2003 Klage erhoben. Auszüge hieraus: " .. in die Homepage der Falun Gong bzw. Falun Dafa Bewegung als Vereinskennzeichen ein spiegelverkehrtes Hakenkreuz eingestellt.
Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt, Kennzeichen, die Kennzeichen verbotener Parteien zum verwechseln ähnlich sind, öffentlich verwendet zu haben.
Strafbar als § 86 a Abs 2 StGB

   

  

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