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Rechtlicher Status über die Verwendung der Swastika in Deutschland
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(wsa) Ansteckbuttons mit einem erkennbar durchgestrichenen Hakenkreuz
sind in Rheinland-Pfalz kein Anlass für Strafverfolgung. Dies sagte
Justizminister Heinz Georg Bamberger . "Selbstverständlich kommt es
stets auf die Umstände des Einzelfalls an." Die Strafverfolgung sei
jedoch am Sinn und Zweck des Strafgesetzes zu orientieren.
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Bei einer Kontrolle durch Beamte des Verfassungsschutzes während einer
Informationveranstaltung in Krefeld, wo über Falun Gong und über die
bösartige Verfolgung in China berichtet wurde, schauten sich die
Beamten auch die Bilder und Berichte über die wahre Bedeutung der
Swastika auf der Stellwand an. Auf Fragen von Jürgen H. und Roland G.
über den rechtlichen Status des Zeigens der Swastika in der
Öffentlichkeit, erwähnten die Beamten, dass das Zeigen der Swastika in
der Öffentlichkeit nicht verboten ist.
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Richterin entschied: „... Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfte daher nicht vorgelegen haben“. Aufgrund dieser unerlaubten Handlung der brandenburgischen Polizei haben Falun Gong Praktizierende im April 2003 nachträglich eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht in Brandenburg eingereicht. Dadurch sollte festgestellt werden, dass die Maßnahmen der Polizei nach deutschen Gesetzen rechtwidrig waren und dass das Grundrecht von Falun Gong Praktizierenden verletzt wurde, um für die Zukunft eine Wiederholung zu vermeiden.
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Der Staatsanwalt konnte das Urteil des Gerichtes in erster Instanz
nicht anerkennen und strengte daraufhin ein Berufungsverfahren in
zweiter Instanz beim Landesgericht Mannheim an. Die Falun Gong
Praktizierenden nutzten diese Möglichkeit, die Wahrheit über das Falun
Symbol und die darin enthaltenen Symbole des Tai Chi wie auch der
Swastika und der Verfolgung von Falun Gong in China mit aufrichtiger
und ehrlicher Entschlossenheit dem Richter und dem Staatsanwalt zu
erklären.
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Die Staatsanwaltschaft hat am 15.03.2003 Klage erhoben. Auszüge hieraus: " .. in die Homepage der Falun Gong bzw. Falun Dafa Bewegung als Vereinskennzeichen ein spiegelverkehrtes Hakenkreuz eingestellt. Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt, Kennzeichen, die Kennzeichen verbotener Parteien zum verwechseln ähnlich sind, öffentlich verwendet zu haben. Strafbar als § 86 a Abs 2 StGB
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Rechtliches
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